Zum Wesen einer Stiftung gehört, dass ein Grundstock an Kapital heranwächst, der jährlich langfristig gesicherte Erträge abwirft. Das Stiftungskapital bleibt also unangetastet. Da die Stiftung in ihrer Substanz erhalten bleibt, wirkt die Tätigkeit ihrer Stifter dauerhaft. Doch kann das Kapital der Stiftung auch in einer Immobilie bestehen, so dass damit zu gegebener Zeit die Vision von einem „Haus der christlichen Nächstenliebe“ in Waghäusel verwirklicht werden kann.
Der Gesetzgeber gewährt besondere Formen der Steuerentlastung bei Zuwendungen an gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienenden Stiftungen, die auch für Sie steuerliche Anreize bieten können, uns zu unterstützen. Sie können uns unterstützen durch eine …
a) Spende
b) Zustiftung im Wert von mindestens 5.000,-- € als
Geldsumme,
Immobilie oder
testamentarische Verfügung
c) Eigene Treuhandstiftung, deren Erträge der Stiftung
„Häuser der christlichen Nächstenliebe“ zufließen
d) Schenkung
Das Vermögen, das aus einer Erbmasse übertragen wird, ist steuerfrei.
Bankverbindung:
IBAN DE39 6729 2200 0011 1173 09
Volksbank Kraichgau BIC GENODE61WIE
Über das Spendenportal des Fördervereins Wallfahrskirche Waghäusel e.V. können Sie für das Haus der christlichen Nächstenliebe direkt spenden.
Oder Sie spenden einfach über Paypal! Herzlichen Dank!
Spenden und Zustiftungen
Spenden können bis zu 20 Prozent des zu versteuernden Einkommens steuerlich geltend gemacht werden (bislang 5 bzw. 10 Prozent). Übersteigt eine Zuwendung die neue Höchstgrenze von 20 Prozent des
Gesamtbetrages der Einkünfte, kann sie nunmehr zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden., d.h. vom Spender in den Einkommensteuererklärungen der nächsten Jahre als Sonderausgabe genutzt werden.
Zustiftungen in das Stiftungsvermögen können bis zu einer Höhe von einer Million Euro über einen Zeitraum von zehn Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Ehegatten werden bei dieser Regelung
einzeln veranlagt, das bedeutet, jeder kann eine Zustiftung von einer Million Euro steuerlich absetzen. Der Höchstbetrag von einer Million gilt zusätzlich zu dem Spendenabzug von 20 Prozent des
Gesamtbetrages der Einkünfte. Auf diese Weise honoriert auch der Gesetzgeber die Arbeit von Stiftungen.
Spenden dienen der kurzfristigen Umsetzung des Stiftungszwecks. Sie müssen zeitnah bis spätestens zum Ende des folgenden Jahres für die Stiftungsprojekte eingesetzt werden.
Wenn Sie die Arbeit der Stiftung nachhaltig unterstützen möchten, entscheiden Sie sich am besten für eine Zustiftung. Zustiftungen sind zum dauernden Verbleib im Vermögen der Stiftung bestimmt. Ihr
Beitrag bleibt so "auf ewig" erhalten. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes werden im Falle von Zustiftungen ausschließlich die Zinserträge des Stiftungskapitals eingesetzt.
Weil sich die Zinserträge, die mit dem Stiftungskapital erwirtschaftet werden, vorausberechnen lassen, ermöglichen Zustiftungen einer Stiftung eine größere Planungssicherheit für Ihre Hilfs- und
Förderprojekte. Als Zustifter haben Sie die Garantie, dass Ihr Geld erhalten bleibt und zum langfristigen Wachstum der Stiftungstätigkeit beiträgt.
Jubiläen
Feiern Sie ein Jubiläum, einen runden Geburtstag oder Hochzeitstag? Möchten Sie einen solchen Anlass nutzen, um Ihr und unser Anliegen, weiteren Personen zur Unterstützung zu empfehlen? Dann sprechen
Sie mit uns. Wir beraten Sie gerne und unverbindlich bei der Organisation und Abwicklung von Sammelspenden. So können Sie zum Beispiel mit uns ein Stichwort vereinbaren, unter dem jeder Ihrer Spender
uns oder einem unserer Projekte einen Geldbetrag zuwenden kann. Bei Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift senden wir anschließend jedem Ihrer Spender gerne eine Spendenbescheinigung
zu.
Erbschaften
Schenken Sie Leben über das eigene Leben hinaus. Vielen Menschen ist der Schutz des menschlichen Lebens und die Förderung der Familien ein Herzensanliegen. Sie entscheiden sich, einen Teil ihres
Vermögens oder ihr gesamtes Erbe in die Erfüllung dieses gemeinnützigen Zweckes zu investieren, um dauerhaft helfen zu können. Meistens geschieht das in Form einer testamentarischen Verfügung.
Für den Fall, dass Sie geerbt haben und dieses Erbe oder einen Anteil (Vermächtnis) innerhalb von zwei Jahren weitergeben möchten, können Sie rückwirkend von der entsprechenden Erbschaftssteuer befreit werden oder wahlweise die einkommenssteuerlichen Vorteile nutzen, die Ihnen bei Spenden und Zustiftungen gewährt werden. Wenn Sie Fragen zu diesem oder einem anderen Thema haben, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie gerne und unverbindlich.